ABGB: § 934
UGB: § 377
Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB ist bei Ziel- wie Dauerschuldverhältnissen, bei typischen wie bei gemischten Verträgen möglich.
ABGB: § 934
UGB: § 377
Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB ist bei Ziel- wie Dauerschuldverhältnissen, bei typischen wie bei gemischten Verträgen möglich.