ABGB: § 934, § 935, § 1268
Gem § 1268 ABGB können Glücksverträge nicht wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden. Die Rsp wendet diese Regelung analog auf glücksspielähnliche Verträge mit bedeutsamen aleatorischen Elementen an, weil hier davon auszugehen ist, dass die Risiken von den Parteien bewusst übernommen werden.