EheG: § 55, § 61 Abs 3, § 69 Abs 2
HUP: Art 3, Art 5
Wenn die Scheidung nach einer ausländischen Rechtsordnung aus einem § 55 EheG entsprechenden Grund ohne Verschuldensausspruch erfolgte (hier: nach belgischem Recht wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe), aber der Unterhaltsanspruch einer Rechtsordnung unterliegt, die ihn wie das österreichische Recht maßgeblich mit dem Scheidungsverschulden verknüpft, kann über eine Ergänzungsklage ein nachträglicher Verschuldensausspruch erwirkt werden.