EheG: § 49, § 56, § 59 Abs 2
Körperliche Gewalt gegen den Ehegatten stellt unabhängig von der Schwere des Vorfalls und ungeachtet des vorangegangenen Verhaltens des Opfers eine schwere Eheverfehlung dar. Die Feststellung, dass ein Ehegatte "im Zuge eines Streits handgreiflich" geworden ist, reicht daher ohne Präzisierung für die Annahme einer schweren Eheverfehlung aus.