In der Vorabentscheidung C-422/19 und C-423/19 , Dietrich, Häring/Hessischer Rundfunk befasste sich der EuGH mit der Frage, ob aus den unionsrechtlichen Regelungen, die Euro-Banknoten und -Münzen in den Euro-Ländern zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklären (insb Art 128 AEUV und Euro-VO 974/98 ), eine Verpflichtung zur Annahme von Barzahlungen abgeleitet werden kann. Konkret ging es um Rundfunkbeiträge in Deutschland (also hoheitlich auferlegte Zahlungen), die nach dem nationalen Recht nicht bar, sondern nur per Überweisung oder Lastschrifteinzug bezahlt werden können. Nach Ansicht des EuGH muss es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben im Regelfall möglich sein, mit Bargeld zu zahlen. Einzelne Ausnahmen im nationalen Recht seien jedoch zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen.