Wenn infolge Abänderung der vorinstanzlichen Urteile durch den OGH eine neuerliche Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens erforderlich ist, diese aber einen hohen Zeitaufwand erfordert, kann der OGH nach stRsp analog § 510 Abs 1 letzter S ZPO die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen, indem er dessen Kostenentscheidung aufhebt und diesem die neuerliche Entscheidung aufträgt. In der Rs 6 Ob 96/20s ist der OGH jüngst dem Vorschlag gefolgt, die Kostenentscheidung in einem solchen Fall dem Erstgericht zu übertragen, um eine Überprüfung der neuen Kostenentscheidung im Rekursweg zu ermöglichen (siehe Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO § 510 Rz 15).