Auch wenn der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil den Inhalt einer Klagebeantwortung haben muss, steht dafür nach Ansicht des OLG Wien (33 R 85/20t) kein doppelter Einheitssatz nach § 23 Abs 6 RATG zu.
Auch wenn der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil den Inhalt einer Klagebeantwortung haben muss, steht dafür nach Ansicht des OLG Wien (33 R 85/20t) kein doppelter Einheitssatz nach § 23 Abs 6 RATG zu.