Gem § 257 Abs 3 ZPO müssen vorbereitende Schriftsätze spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangen. In der Rs 18 R 78/20d folgte das LG Wr Neustadt der hA, nach der es für die Wahrung dieser rückwärts zu berechnenden Frist ausreicht, wenn der vorbereitende Schriftsatz in der Vorwoche am gleichnamigen Wochentag bis spätestens 24 Uhr einlangt, obwohl so nicht volle sieben Tage zur Vorbereitung zur Verfügung stehen (siehe zB Kodek in Fasching/Konecny 3 § 257 ZPO Rz 20/1). Außerdem vertrat es die Auffassung, dass sich die Partei mit der Übermittlung bis zum Ende des nächsten Werktags Zeit lassen kann, wenn es sich bei dem Tag, an dem der Schriftsatz an sich einlangen müsste, um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt.