Eine herabwürdigende Charakterisierung einer Partei im Rahmen der Beweiswürdigung des Urteils genügt nach Ansicht des OLG Graz (6 R 32/20b) nicht, um den Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Im konkreten Fall enthielt das Urteil folgende Passage: "Der Kläger ist aufgrund seines unangenehmen cholerischen Wesens, das sich auch während der Verhandlung an Ort und Stelle offenbarte, nach Ansicht des Gerichts dreist genug, wider besseren Wissens das Eigentum am strittigen Wegabschnitt zu behaupten."