Abweichend von der hM und Rsp (zB 3 Ob 57/19g = Zak 2019/270, 153) vertreten die Autoren die Ansicht, dass ein Spieler die bei einem verbotenen Glücksspiel verlorenen Spieleinsätze nicht auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zurückverlangen kann, wenn ihm die Unerlaubtheit bewusst war. In diesem Fall komme der Kondiktionsausschluss gem § 1174 Abs 1 S 1 ABGB (bei Leistungen zur wissentlichen Bewirkung von unmöglichen oder unerlaubten Handlungen) zum Tragen, der entgegen der jüngeren Auffassungen nicht eng auszulegen sei. Insb schließe diese Regelung die Rückforderung von Spieleinsätzen bei Online-Glückspielen aus, die mangels österreichischer Konzession gegen das Glücksspielmonopol (§ 3 GSpG) verstoßen. Das Wissen des Spielers, dass der Anbieter nur mit der Konzession eines anderen EU-Mitgliedstaats operiert, reiche dabei für den Kondiktionsausschluss aus.