ABGB: § 879 Abs 1, § 1295 Abs 2
Rechtsmissbrauch kann nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Interessen des Rechtsausübenden und den Interessen des Betroffenen angenommen werden.
Über den Nemo-Auditur-Grundsatz (wonach niemand aus der eigenen Unredlichkeit einen Vorteil ziehen soll) lässt sich Rechtsmissbrauch jedenfalls nur dann begründen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem rechts- oder sittenwidrigen Handeln des Berechtigten und der Geltendmachung des Rechts besteht.