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Schadenersatzanspruch des Kursanbieters wegen Weitergabe der Lehrinhalte

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/707Zak 2021, 396 Heft 20 v. 17.12.2021

ABGB: § 879 Abs 1, § 1295 Abs 2

Rechtsmissbrauch kann nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Interessen des Rechtsausübenden und den Interessen des Betroffenen angenommen werden.

Über den Nemo-Auditur-Grundsatz (wonach niemand aus der eigenen Unredlichkeit einen Vorteil ziehen soll) lässt sich Rechtsmissbrauch jedenfalls nur dann begründen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem rechts- oder sittenwidrigen Handeln des Berechtigten und der Geltendmachung des Rechts besteht.

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