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Keine Prüfung der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten im Durchsetzungsverfahren

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/706Zak 2021, 396 Heft 20 v. 17.12.2021

MRG: § 6 Abs 2

Das Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG zur Durchsetzung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Weg der Zwangsverwaltung ist eine Fortsetzung des Titelverfahrens.

Die Bewilligung der Zwangsverwaltung setzt lediglich voraus, dass der Antrag im Titel (Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten) Deckung findet, die Durchführungsfrist verstrichen ist und die aufgetragenen Arbeiten noch nicht durchgeführt sind. Der Inhalt und der Umfang der durchzuführenden Arbeiten richten sich nach dem Wortlaut des rechtskräftigen Auftrags und können im Durchsetzungsverfahren nicht neuerlich geprüft werden. Der Vermieter kann nur einwenden, dass die konkreten Arbeiten bereits durchgeführt sind oder zumindest bereits begonnen haben, sodass mit einer baldigen Einstellung der Zwangsverwaltung zu rechnen wäre.

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