ABGB: § 1488
Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB kann nicht durch einen Dritten, sondern nur durch einen Dienstbarkeits-verpflichteten erfolgen. Verpflichteter iSd § 1488 ABGB ist nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Besitzer der dienenden Liegenschaft (zB ein Pächter oder Prekarist).