ABGB: § 94, § 231
Leistungen, die der unterhaltspflichtige Elternteil aufgrund eines eigenen Unterhaltsanspruchs nach § 94 ABGB von seinem Ehegatten erhält, fallen grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt. Dies gilt nicht nur für Geld-, sondern auch für Naturalleistungen.