AußStrG: § 62, § 79, § 110 Abs 2
Die Verhängung einer Geldstrafe gem § 79 iVm § 110 Abs 2 AußStrG zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung (Beugestrafe) setzt keine vorherige Androhung voraus.
Zur zwangsweisen Durchsetzung der Kontaktrechtsregelung kann auch gegen den kontaktberechtigten Elternteil eine Geldstrafe verhängt werden. Dass der Kontaktberechtigte die beiden Kinder dem betreuenden Elternteil an vier Besuchswochenenden ohne nachvollziehbaren Grund erst mit einer Verspätung zwischen 60 und 130 Minuten zurückgebracht hat, rechtfertigt eine Geldstrafe (hier: 300 €).