Nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 122/21d) ist die Revision gem § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht ausschließlich über das Zinsenbegehren zu entscheiden hatte, weil die Berufung lediglich zu den Zinsen erhoben wurde und die erstinstanzliche Entscheidung über das Hauptbegehren unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, der für die in § 502 Abs 2 ZPO vorgesehene Wertgrenze von 5.000 € maßgeblich sei, betrage Null, wenn nur Nebenforderungen wie Zinsen Gegenstand des Berufungsverfahrens waren.