vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Revision nach einem ausschließlich Zinsen betreffenden Berufungsverfahren

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/689Zak 2021, 383 Heft 20 v. 17.12.2021

Nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 122/21d) ist die Revision gem § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht ausschließlich über das Zinsenbegehren zu entscheiden hatte, weil die Berufung lediglich zu den Zinsen erhoben wurde und die erstinstanzliche Entscheidung über das Hauptbegehren unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, der für die in § 502 Abs 2 ZPO vorgesehene Wertgrenze von 5.000 € maßgeblich sei, betrage Null, wenn nur Nebenforderungen wie Zinsen Gegenstand des Berufungsverfahrens waren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte