Das LG Ried im Innkreis hat sich in 6 R 65/21g der mittlerweile klar überwiegenden Judikaturlinie der Landesgerichte angeschlossen, nach der ein Anspruch auf Prozesskostenersatz im Außerstreitverfahren ab Zustellung des verfahrensbeendenden Beschlusses verwirkt ist, wenn die Kosten nicht verzeichnet worden sind. Gem § 54 ZPO iVm § 78 Abs 4 AußStrG führe das nicht rechtzeitige Verzeichnen von Kosten auch im Außerstreitverfahren zum Anspruchsverlust. Dass dort kein Verhandlungsschluss vorgesehen sei, rechtfertige es nicht, einer Partei noch nach Ergehen der verfahrensbeendenden Entscheidung die Möglichkeit zur Kostenverzeichnung zu geben. Zumindest gelte dies dann, wenn bereits erkennbar war, dass ein verfahrensbeendender Beschluss ergehen könnte (siehe auch 1 Ob 111/14a = Zak 2014/782, 414).