Wer die Rücknahme der Veröffentlichung persönlicher Daten verweigert hat, kann nach Auffassung des OLG Linz (2 R 149/21a) im ordentlichen Rechtsweg auf Schadenersatz für die Anwaltskosten in Anspruch genommen werden, die im erfolgreichen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht angefallen sind. Auch bei Verwaltungsverfahrenskosten könne es sich um einen ersatzfähigen Rettungsaufwand handeln (vgl 6 Ob 94/20x = Zak 2020/603, 338).