Der Autor leitet aus der zur Wegehalterhaftung ergangenen E 2 Ob 59/05y = ZRInfo 2005/370 ab, dass es keine Besitzstörung darstellt, ohne Kaufabsicht auf ein Tankstellenareal zu fahren, um frei zugängliche Utensilien (zB zum Scheibenwischen oder Reifendruckmessen) zu benützen. Anderes gelte nur dann, wenn der Tankstellenbesitzer Hinweistafeln aufgestellt hat, die ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass das Betreten oder Befahren nur zum Zweck des Kaufs zulässig ist.