Mit der Gesamtreform des Exekutionsrechts, die am 1. 7. 2021 in Kraft getreten ist (GREx, BGBl I 2021/86), wurden Exekutionspakete eingeführt (siehe auch Zak 2021/296, 164). Neben dem kleinen Exekutionspaket, das die Fahrnis- und Gehaltsexekution umfasst (§ 19 Abs 2 EO), steht das erweiterte Paket zur Verfügung, das zusätzlich alle anderen Fälle der Forderungsexekution sowie die Exekution auf Vermögensrechte beinhaltet (§ 20 EO). Beim erweiterten Paket ist zwingend ein Verwalter zu bestellen, dem die Durchführung des Exekutionsverfahrens obliegt. Der Beitrag geht ausführlich auf dieses Exekutionspaket und die Aufgaben des Verwalters ein.