Nach Beobachtung der Autoren wird der Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO manchmal herangezogen, um Beweismittel für Zivilprozesse in Form von Informationen oder Kopien zu beschaffen. Zu diesem Zweck halten sie das Auskunftsrecht nur für bedingt geeignet. Bei einem sachfremden Zweck wie der Beweisbeschaffung könne sich der Auskunftspflichtige auf Rechtsmissbrauch berufen. Außerdem könnten dem Auskunftsbegehren schutzwürdige Eigeninteressen (zB Geschäftsgeheimnisse, Privatsphäre und Vermeidung einer Selbstbelastung) entgegengehalten werden. Der datenschutzrechtliche Anspruch auf eine Kopie werde im Übrigen in der Entscheidungspraxis regelmäßig auf die personenbezogenen Daten beschränkt und beziehe sich nicht auf die gesamten Unterlagen, in denen diese Daten vorkommen.