In 4 Ob 106/21y = Zak 2021/535, 297 hat der OGH ua eine Mietvertragsklausel, die den Mieter allgemein mit einer bloß beispielhaften Aufzählung zur Tragung der Betriebskosten verpflichtet, als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG qualifiziert. Nach Ansicht des Autors sind die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot autonom nach dem nationalen Recht zu bestimmen. Da die Rsp des EuGH zur Klausel-RL 93/13/EWG hier grundsätzlich keine Rolle spiele, komme die Anwendung des dispositiven Rechts oder einer im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnen Ersatzklausel statt der intransparenten Klausel grundsätzlich in Betracht. Zumindest könnte eine Differenzierung zwischen dem transparenten Kernbereich und dem intransparenten Randbereich der Klausel mit dem Schutzzweck des § 6 Abs 3 KSchG vereinbar sein. Konkret bedeute dies, dass die Überwälzung der ausdrücklich genannten Kostenarten als wirksam behandelt werden sollte.