Mit dem Gewährleistungsrichtlinien-UmsetzungsG (GRUG), das am 1. 1. 2022 in Kraft tritt (siehe Zak 2021/342, 193), wird eine eigene verbraucherrechtliche Verzugsregelung eingeführt (§ 7c und § 7d KSchG), die einige Unterschiede zur allgemeinen Regelung in den §§ 918 ff ABGB aufweist. So erfordert der Rücktritt durch den Verbraucher wegen Leistungsverzugs des Unternehmers zwei separate Erklärungen (Leistungsaufforderung mit Nachfrist, Rücktrittserklärung). Die Autorin geht näher auf die Regelung ein, die ihrer Auffassung nach durch die Nichtintegration in das ABGB unnötig kompliziert geraten ist.