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Ausschluss der Zulassungsvorstellung nicht durch Ergänzungsantrag umgehbar

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/677Zak 2021, 379 Heft 19 v. 3.12.2021

AußStrG: § 62 Abs 2, § 63, § 64 Abs 2

Im Fall eines Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichts im Außerstreitverfahren ist keine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG möglich, weil § 64 Abs 2 AußStrG die Anwendung dieser Bestimmung hier ausschließt. Dies kann nicht durch den Antrag auf Ergänzung des Aufhebungsbeschlusses durch den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, umgangen werden.

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