AußStrG: § 62 Abs 2, § 63, § 64 Abs 2
Im Fall eines Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichts im Außerstreitverfahren ist keine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG möglich, weil § 64 Abs 2 AußStrG die Anwendung dieser Bestimmung hier ausschließt. Dies kann nicht durch den Antrag auf Ergänzung des Aufhebungsbeschlusses durch den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, umgangen werden.