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Keine Haftung für Wildschäden in Hausgärten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/675Zak 2021, 379 Heft 19 v. 3.12.2021

NÖ JagdG: § 17 Abs 1, § 101 Abs 1 Z 2

Für Wildschäden auf Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, haftet der Jagdausübungsberechtigte gem § 101 Abs 1 Z 2 NÖ JagdG nicht. Die Jagd ruht gem § 17 Abs 1 NÖ JagdG ua in Höfen und Hausgärten, die durch Umfriedung vollständig abgeschlossen sind.

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