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Geh- und Radweg nur bei entsprechender Kennzeichnung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/673Zak 2021, 378 Heft 19 v. 3.12.2021

ABGB: § 1311

StVO: § 2 Abs 1 Z 11a

Die Qualifikation einer Verkehrsfläche als Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO setzt die Kennzeichnung durch das entsprechende Gebotszeichen (§ 52 Z 17a StVO) voraus.

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