ABGB: § 879 Abs 3
Die Ansicht, dass ein Kündigungsverzicht des Mieters auf fünf Jahre in einem Wohnungsmietvertrag gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam ist, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).
Eine zweiseitig gestaltete Klausel in einem Wohnungsmietvertrag, die eine ordentliche Kündigung nur zum Quartalsende mit einjähriger Kündigungsfrist zulässt, kann als gröbliche Benachteiligung des Mieters qualifiziert werden.