FAGG: § 4 Abs 1 Z 4 und 5
Gem § 4 Abs 1 Z 4 FAGG muss der Verbraucher vor der Bindung an den Vertrag oder seine Vertragserklärung über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung informiert werden. Der Gesamtpreis muss als Summe angeführt werden. Die Angabe der Preisbestandteile genügt nicht.