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Informationspflicht über Gesamtkosten bei Fernabsatzgeschäften

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/665Zak 2021, 376 Heft 19 v. 3.12.2021

FAGG: § 4 Abs 1 Z 4 und 5

Gem § 4 Abs 1 Z 4 FAGG muss der Verbraucher vor der Bindung an den Vertrag oder seine Vertragserklärung über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung informiert werden. Der Gesamtpreis muss als Summe angeführt werden. Die Angabe der Preisbestandteile genügt nicht.

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