Der Wert einer Schenkung, die bei der Pflichtteilsbemessung hinzurechnungspflichtig ist, ist gem § 788 ABGB für den Zeitpunkt des Vermögensopfers zu ermitteln und anschließend bis zum Todeszeitpunkt mit dem VPI anzupassen. Einen Parteiantrag auf Normenkontrolle, der sich gegen diese Regelung richtete, hat der VfGH (G 188/2021) abgewiesen. Der Antragsteller sah in dem Umstand, dass nicht vom Geschenknehmer verursachte Wertminderungen unberücksichtigt bleiben und der angepasste Wert über dem Verkehrswert im Todeszeitpunkt liegen kann, einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Nach Ansicht des VfGH hat der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum jedoch nicht überschritten.