Im Fall eines Bauträgervertrags über eine Eigentumswohnung reicht die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG im Grundbuch gem § 9 Abs 2 WEG - in Verbindung mit anderen Voraussetzungen (siehe zB 5 Ob 7/21x = Zak 2021/380, 215) - als bücherliche Sicherstellung aus. Im Fall des Erwerbs von Alleineigentum oder schlichtem Miteigentum macht das Gesetz bezüglich der bücherlichen Sicherstellung keine konkreten Vorgaben. Nach Ansicht der Autoren kann die Sicherstellung nicht nur durch Einverleibung des Eigentumsrechts, sondern auch durch Vormerkung erreicht werden. Bei den Rangordnungen eigne sich grundsätzlich nur eine Namensrangordnung in Verbindung mit einer einverleibungsfähigen Urkunde.