Nach einer Darstellung der verschiedenen Ansätze gelangt der Autor zum Schluss, dass die Problematik nachträglicher Materialpreisschwankungen, die den Werkunternehmer im Sinn eines Unerschwinglichwerdens belasten, über einen Analogieschluss zu § 932 Abs 4 ABGB gelöst werden sollte. Dem Werkunternehmer stehe daher die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu. Der Werkbesteller könne diese Einrede aber abwenden, indem er eine Anpassung des Werklohns anbietet.