Im neuen VerbrauchergewährleistungsG (VGG), das am 1. 1. 2022 in Kraft tritt (siehe Zak 2021/342, 193), wird der Begriff des Mangels über die vertraglich vereinbarten und die objektiv erforderlichen Eigenschaften der Ware oder Leistung definiert. Von den in § 6 VGG behandelten objektiv erforderlichen Eigenschaften (etwa üblichen oder aufgrund einer Probe, einem Muster oder einer Testversion zu erwartenden Eigenschaften) kann zwar durch Vereinbarung abgewichen werden, dies aber nur unter besonderen Anforderungen. Die Autoren überlegen aufgrund des Wortlauts, ob bezüglich der objektiv erforderlichen Eigenschaften ausschließlich eine gewährleistungsrechtliche Haftung festgelegt wird, verwerfen diese Auslegung aber in der Folge. § 6 VGG führe dazu, dass die objektiv erforderlichen Eigenschaften mangels abweichender Vereinbarung zum Vertragsinhalt werden, weshalb es sich um von vornherein und nicht nur im Wege gewährleistungsrechtlicher Nacherfüllung geschuldete Leistungen handelt.