Nach Ansicht der Autoren kann ein Gutscheinvertrag entweder als Hauptvertrag über eine Wahlschuld mit Wahlrecht des Gutscheininhabers oder als Optionsvertrag gestaltet sein. Im Zweifel sei vom Wahlschuldmodell auszugehen. Die Übertragung des Gutscheins erfolge nach schuldrechtlichen Regelungen, und zwar durch Zession und nicht durch Vertragsübernahme. Ein Erwerb des Gutscheins vom Nichtberechtigten sei ausgeschlossen.