Gem § 725 Abs 1 ABGB fallen letztwillige Verfügungen zugunsten bestimmter Angehöriger (zB des Ehegatten oder Lebensgefährten) mit dem Verlust der Angehörigenstellung weg, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. Die Autorin versteht dies nicht als Auslegungs-, sondern als Vermutungsregel, bei der ein Motivirrtum vermutet wird. Anders als nach § 572 ABGB müsse weder der Irrtum noch dessen Kausalität bewiesen werden. Die Vermutung könne durch den Nachweis, dass die Einsetzung durch den Erblasser unabhängig von der Angehörigenstellung erfolgt ist, entkräftet werden.