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Reischauer, Zur Haftung des Kinder- und Jugendhilfeträgers als Träger von Privatrechten, insbesondere bei Kindesabnahme, EF-Z 2021/105, 244.

LiteraturübersichtFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/643Zak 2021, 360 Heft 18 v. 15.11.2021

In Abkehr von der bisherigen Rsp des OGH hat der Fachsenat für Amtshaftungssachen in 1 Ob 211/20s = Zak 2021/262, 152 vorläufige Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 211 Abs 1 ABGB der Privatwirtschafts- und nicht der Hoheitsverwaltung zugeordnet. Nach Ansicht des Autors wirft dies die Problematik der Gehilfenhaftung nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht auf, weil die Kinder- und Jugendhilfe idR bei den Bezirksverwaltungsbehörden angesiedelt sei, deren Bedienstete nicht als Organe der Bundesländer als Kinder- und Jugendhilfeträger im privatrechtlichen Sinn qualifiziert werden könnten. Wenn man von einer deliktischen Haftung ausgehe und die für die Kinder- und Jugendhilfe handelnden Person als Besorgungsgehilfen iSd § 1315 ABGB einstufe, wäre eine Haftung des Kinder- und Jugendhilfeträgers idR ausgeschlossen. Dies könnte durch die Einordnung als Machthaber vermieden werden. Alternativ komme die Konstruktion eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den Betroffenen (etwa Eltern) in Betracht, die zu einer Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB führe.

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