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Wiedereröffnungsbeschluss nicht selbstständig anfechtbar

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/641Zak 2021, 359 Heft 18 v. 15.11.2021

ZPO: § 194, § 391, 515

Ein nicht gesondert anfechtbarer Beschluss kann gem § 515 ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel angefochten werden. Die Anfechtung ist unabhängig von dem anderen Rechtsmittel ein Rekurs. Die Rechtsmittelfrist richtet sich danach, mit welchem Rechtsmittel der Rekurs verbunden wird.

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