AHG: § 1
Wr VeranstaltungsG: § 18
Wenn die Veranstaltungsbehörde bei der Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte Auflagen anordnet,
AHG: § 1
Wr VeranstaltungsG: § 18
Wenn die Veranstaltungsbehörde bei der Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte Auflagen anordnet,