ZPO: § 194, § 391, 515
Ein nicht gesondert anfechtbarer Beschluss kann gem § 515 ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel angefochten werden. Die Anfechtung ist unabhängig von dem anderen Rechtsmittel ein Rekurs. Die Rechtsmittelfrist richtet sich danach, mit welchem Rechtsmittel der Rekurs verbunden wird.