WEG: § 24 Abs 6, § 29 Abs 1
ABGB: § 902, § 1450
Die in § 24 Abs 6 und § 29 Abs 1 WEG vorgesehenen Fristen für die Beschlussanfechtung sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen. Nach Ablauf ist das Anfechtungsrecht präkludiert. Eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.