WEG: § 17 Abs 1, § 38 Abs 1
Eine Benützungsvereinbarung iSd § 17 Abs 1 WEG über allgemeine Teile kann auch durch die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Wohnungseigentumsvertrag bzw in alle Kaufverträge wirksam zustandekommen.
Eine im Wohnungseigentumsvertrag vorgesehene Benützungsregelung unterliegt den Schranken des § 38 WEG. Rechtsverhältnisse zwischen den Wohnungseigentümern können grundsätzlich nur dann wegen Verstoßes gegen die Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG (Unbilligkeit) unwirksam sein, wenn es sich um Spätwirkungen der Vertragsübermacht des Wohnungseigentumsorganisators handelt. Beschränkungen, die bei umfassender Interessenabwägung vernünftig erscheinen und die ein Wohnungseigentümer daher auch bei Verhandlungsgleichgewicht auf sich genommen hätte, verstoßen nicht gegen die Generalklausel.