ABGB: § 366, § 523, § 863
Der Lebensgefährte, der Eigentümer der gemeinsam genutzten Wohnung ist, kann vom anderen Lebensgefährten jederzeit (jedenfalls aber nach Auflösung der Lebensgemeinschaft) Räumung verlangen. Anderes gilt nur dann, wenn ein von der Lebensgemeinschaft unabhängiger Benützungstitel besteht. Davon ist im Zweifel nicht auszugehen.