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Tragen oder Führen einer 11-Jährigen keine alterstypische Freiheitsbeschränkung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/628Zak 2021, 354 Heft 18 v. 15.11.2021

HeimAufG: § 3 Abs 1 und 1a, § 11 Abs 1, § 15 Abs 2, § 19a

Wenn eine 11-jährige Heimbewohnerin bei Anfällen durch Tragen oder mittels Einhakens gegen ihren Willen in einen bestimmten Raum ("Bewegungsraum") gebracht wird, liegt eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG vor. Es handelt es sich um keine gem § 3 Abs 1a HeimAufG von dieser Qualifikation ausgenommene alterstypische Freiheitsbeschränkung.

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