HeimAufG: § 3 Abs 1 und 1a, § 11 Abs 1, § 15 Abs 2, § 19a
Wenn eine 11-jährige Heimbewohnerin bei Anfällen durch Tragen oder mittels Einhakens gegen ihren Willen in einen bestimmten Raum ("Bewegungsraum") gebracht wird, liegt eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG vor. Es handelt es sich um keine gem § 3 Abs 1a HeimAufG von dieser Qualifikation ausgenommene alterstypische Freiheitsbeschränkung.