EheG: § 49, § 60 Abs 3
ABGB: § 90
Ein Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG muss nicht ausdrücklich unter Berufung auf das Gesetz gestellt werden, sondern kann auch aus dem Vorbringen des Beklagten ableitbar sein. Dafür genügt es, dass der Scheidung widersprochen wird und erkennbar ist, welches ehezerrüttende Verhalten dem klagenden Ehegatten vorgeworfen wird.