Gem § 77 Abs 3 ASGG hat der Versicherte dem Versicherungsträger im Sozialrechtsverfahren mutwillig verursachte Verfahrenskosten nach Billigkeit zu ersetzen. In der Rs 6 Rs 48/21 g gelangte das OLG Graz zum Schluss, dass auch ein Kostenzuspruch unter diesem Titel die ordnungsgemäße Verzeichnung der Kosten voraussetzt.