In Wohnungseigentumsverträgen wird das Änderungsrecht des Wohnungseigentümers nach § 16 WEG häufig durch das Verbot bestimmter Änderungen (etwa von Widmungsänderungen durch Nutzung einer Wohnung für touristische Kurzzeitvermietung) eingeschränkt. Der Autor weist darauf hin, dass solche Änderungsverbote die Genehmigung der Änderung durch das Außerstreitgericht nach hA und Rsp (zB 5 Ob 22/99t = bbl 1999/176) nicht ausschließen. Die Vereinbarung werde lediglich bei der Interessenabwägung berücksichtigt. Vertragsverfasser sollten deutlich auf diese Rechtslage hinweisen, um eine Haftung zu vermeiden.