ABGB: § 578
Die Unterschrift des Erblassers auf seiner eigenhändigen letztwilligen Verfügung muss sich nicht zwingend unmittelbar am Ende des Textes befinden. Eine räumliche Verbindung zu dem oberhalb stehenden Text, der ihre Funktion als Abschluss und Deckung nach der Verkehrsauffassung erkennen lässt, reicht aus.