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Ende der Lebensgemeinschaft als Voraussetzung für die Zerrüttungsscheidung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/593Zak 2021, 334 Heft 17 v. 29.10.2021

EheG: § 55

Voraussetzung für die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei bzw sechs Jahren. Unter häuslicher Gemeinschaft iSd § 55 EheG ist nicht allein die Wohngemeinschaft, sondern die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Komponenten weggefallen sind, ist die häusliche Gemeinschaft aufgehoben.

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