EheG: § 55
Voraussetzung für die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei bzw sechs Jahren. Unter häuslicher Gemeinschaft iSd § 55 EheG ist nicht allein die Wohngemeinschaft, sondern die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Komponenten weggefallen sind, ist die häusliche Gemeinschaft aufgehoben.