ABGB: § 178 Abs 1, § 181 Abs 1
AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, § 58 Abs 1, § 66 Abs 1 Z 1
Wenn beide Elternteile nicht zur Ausübung der Obsorge imstande sind, haben gem § 178 Abs 1 ABGB die Großeltern bei der Obsorgezuteilung Vorrang vor anderen Personen. In Hinblick darauf kommt den Großeltern im Obsorgeverfahren Parteistellung zu, wenn das Gericht die Obsorge von einem Elternteil auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen will. Die unterlassene Beiziehung der Großeltern ist (hier: im Revisionsrekursverfahren) von Amts wegen als Verletzung des rechtlichen Gehörs wahrzunehmen und führt zur Aufhebung der Obsorgeentscheidung.