Ein Schriftsatz, der erst nach der vorbereitenden Tagsatzung ohne Gerichtsauftrag eingebracht worden ist, kann nach Ansicht des OLG Wien (30 R 117/21b) im Rahmen des Prozesskostenersatzes nach TP 2 RATG zu honorieren sein, wenn er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (in diesem Sinn auch 9 ObA 145/09b und 2 Ob 85/06y).